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Servicequadrat-Partner

Als Servicequadrat-Partner können wir Ihnen als Leasingnehmer und/oder Fahrer eines Leasingfahrzeuges den kompletten Service bieten, den sie für die Nutzung Ihres Fahrzeuges benötigen.
Von der Bereitstellung der Winterbereifung über den saisonalen Wechselservice, Einlagerung, Autoservice, UVV oder HU* Service bekommen sie, bei uns vor Ort:

ALLES AUS EINER HAND!
Unser Service-Team erreichen Sie unter 037298/333 0 oder Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! oder über unser Kontaktformular

**Die Durchführung der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO erfolgt durch eine amtlich anerkannte Prüforganisation.

Pflicht zur jährlichen UVV-Prüfung bei gewerblich genutzten Fahrzeugen

Die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften verpflichten den Unternehmer, alle gewerblich genutzten Fahrzeuge bei Bedarf – mindestens jedoch einmal im Jahr – einer Prüfung auf Betriebssicherheit zu unterziehen. Diese Prüfung ist unabhängig von der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO. Geschäftlich genutzte Privatfahrzeuge sind davon unberührt. Bei einer Missachtung der Vorschrift kann die Berufsgenossenschaft die Versicherungsleistung unter Umständen verweigern. Zumindest dann sofern der Arbeitsunfall auf einen ungeklärten Prüfpunkt der BGV D29 zurückzuführen ist. Zusätzlich kann ein Bußgeld verhängt werden.

Unter Betriebssicherheit im Sinne der berufsgenossenschaftlichen Vorschriften wird verstanden:

  • Prüfung der Verkehrssicherheit:z. B. mangelfrei durchgeführte Inspektion nach Herstellervorgaben bei einer autorisierten Fachwerkstatt
  • Prüfung der Arbeitssicherheit: z. B. ist die Motorhaube/ Kofferraum zuverlässig gegen mögliche Quetschungen durch Absinken gesichert?

Betriebssicherheit = Verkehrssicherheit + Arbeitssicherheit

Fazit

Um die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften zu erfüllen, muss der Unternehmer sicherstellen:

... was: Prüfung des gewerblich genutzten Fahrzeugs auf Betriebssicherheit
... durch: einen Sachkundigen, z. B. geeignete Mitarbeiter der KFZ-Fachbetriebe
... wann: mindestens einmal pro Jahr oder bei Bedarf
... Bestätigung: durch Bescheinigung und Prüfplakette
... Dokumentation: der unterschriebene Prüfbericht ist bis zur nächsten Prüfung vom Verantwortlichen aufzubewahren

Was ist zu tun?

Sprechen Sie uns einfach auf die Fahrzeugprüfung nach § 57 BGV D29 an. Gerne können wir die Prüfung bei Ihrem nächsten Termin in unserem Haus – z. B. dem nächsten Radwechsel – mit erledigen oder
Sie vereinbaren einen separaten Termin. Sie erhalten von uns den erforderlichen Nachweis sowie die Prüfplakette.

Sprechen Sie unser Serviceteam direkt an, Tel. (037298) 333 0
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